Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Ottobock SE & Co. KGaA
§1 Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen der Ottobock SE & Co. KGaA („Ottobock“) als Verkäuferin und dem Käufer bei Käufen aus unserem Paexo-Produktsortiment geschlossenen Verträge sowie für alle im Zusammenhang mit solchen Verträgen stehenden Willenserklärungen, rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des Käufers.
- Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, ihre Geltung ist von Ottobock ausdrücklich bestätigt worden.
- Ottobock richtet sich mit dem Paexo-Produktsortiment ausschließlich an Unternehmen i. S. d. § 14 BGB.
§2 Angebote und Vertragssprache
- Die Darstellungen der einzelnen Produkte, sei es in Katalogen oder anderswo, stellen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar.
- Der Vertragsschluss erfolgt in der Sprache, in der der Käufer die Bestellung getätigt hat.
§3 Preise, Erfüllungsort und Lieferung
- Maßgeblich sind unsere zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preise. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zzgl. USt. sowie Fracht- und Verpackungskosten.
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Duderstadt.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert Ottobock die Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss, an die von dem Käufer angegebene Lieferadresse.
- Hat der Käufer die Unzustellbarkeit einer Sendung zu vertreten, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Sendungen gelten als unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist, die Annahme durch den Empfänger oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird oder der Empfänger unter der von ihm angegebenen Adresse nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangseinrichtung oder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.
§4 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug auszugleichen.
- Zahlungsregulierungen durch Scheck/Wechsel erfolgen zahlungshalber; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
- Zahlungen sind in Euro oder dem Gegenwert in der Vertragswährung zu leisten.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur zulässig, wenn die Forderung unbestritten oder anerkannt ist oder rechtskräftig festgestellt wird.
§5 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Mängelgewährleistung nach folgender Maßgabe:
- Es gilt § 377 HGB.
- Gewährleistungsansprüche verjähren, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, 12 Monate nach Lieferung.
- Ist eine Mängelrüge unbegründet (sei es, dass kein Mangel vorliegt oder dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen sind), sind Ottobock die infolge der Mangelprüfung entstandenen Kosten zu erstatten, wenn der Käufer bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen können, dass die Mängelrüge unbegründet ist.
§6 Haftung
- Ottobock haftet für Schäden des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit (i) die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von Ottobock oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Ottobock verursacht wurden, (ii) die Schäden Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Ware sind, (iii) es sich um Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter handelt oder (iv) es sich um Produkthaftungsansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz handelt.
- In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet Ottobock nur für Schäden, die durch die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens verursacht wurden oder die die Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sind. Kardinalpflichten sind für die Zwecke dieses §6 solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
- Auch bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft oder aus dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit resultiert – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wie dem betreffenden Kauf typischerweise gerechnet werden kann.
- Wenn nicht einer der in §7 Nr. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fälle vorliegt, haftet Ottobock nicht für mittelbare bzw. Folgeschäden.
- Wenn nicht einer der in §7 Nr. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fälle vorliegt, ist die Haftung in Fällen von einfacher oder leichter fahrlässig verursachten Schäden zudem auch bei Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf EUR 250.000 pro Schadensfall und EUR 500.000 insgesamt begrenzt.
§7 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Ottobock (Kontokorrentvorbehalt).
- Bei Zahlungsverzug ist Ottobock auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware zu verarbeiten zu verbinden oder abzugeben und tritt bereits jetzt die ihm jeweils für den einzelnen Auftrag zustehenden Forderungen an Ottobock ab. Der Kunde bleibt zum Forderungseinzug berechtigt, wobei diese Berechtigung im Fall der Zahlungseinstellung, Insolvenz oder bei Wechsel- oder Scheckprotest erlischt.
- Wenn der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Ottobock zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Ottobock auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Ottobock steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
§8 Datenschutz
- Ottobock verarbeitet die personenbezogenen Daten, die der Käufer im Zuge des Bestellung an Ottobock übermittelt, um den Vertrag zu erfüllen und, sofern erforderlich, die Rechte und Ansprüche von Ottobock zu verfolgen oder Ihre Rechte und Ansprüche erfüllen zu können, Art. 6 Abs. 1 lit. b), lit. f) DSGVO, § 24 BDSG. Zudem bewahrt Ottobock bestimmte Unterlagen und Daten und damit auch bestimmte personenbezogene Daten auf, um den für Ottobock geltenden handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
- Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zuge des Betriebs der Paexo-Website erfolgt, finden Sie in den Datenschutzhinweisen (https://ottobockexoskeletons.com/datenschutzerklaerung/).
§9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts.
- Ist der Käufer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das für Duderstadt (Bundesrepublik Deutschland) zuständige Gericht. Ottobock kann den Käufer jedoch auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Stand: 29.10.2020
Ottobock SE & Co. KGaA